Im Alter von rund 43 Jahren darf ein ALG-II-Bezieher auch 6500 Euro auf dem Sparkonto haben – ohne, dass das seinen Anspruch mindert. Schließlich gibt es ja ein Schonvermögen. (Grundfreibetrag: für Leute bis 20 Jahre: 4.100 €; für Leute ab 21 Jahre, die 1948 oder später geboren sind: 150 € pro Lebensjahr)
Anders ist es aber, wenn er diese 6500 Euro erbt. Das Sozialgericht Koblenz entschied in einem solchen Fall: Hier gilt das Erbe als „Geldzufluss“ – und wird als Einkommen für zwölf Monate betrachtet. Im Klartext: Die 6500 werden durch 12 Monate geteilt, was einem monatlichem Einkommen von rund 542 Euro entspricht. Die Sozialbehörde kürzte die monatlichen Leistungen an die Klägerin entsprechend.
Die Frau war dagegen der Meinung, die Erbschaft sei kein Einkommen, sondern Vermögen. Das aber sei so gering, dass es bei der Berechnung der Leistungshöhe nicht berücksichtigt werden dürfe.Das Sozialgericht sah die Sache anders. Das Gericht betonte, Vermögen sei rechtlich betrachtet nur, was der Hilfeempfänger bei Beginn der Bedarfszeit bereits besitze. Als Einkommen gelte dagegen alles, was der Betroffene während dieser Zeit wertmäßig zusätzlich erhalte. Daher habe die Behörde die Erbschaft zu Recht als Einkommen gewertet.
Im verhandelten Fall für den Erben besonders ärgerlich: Der Erbfall war bereits eingetreten, bevor er selbst zum ALG-II-Empfänger wurde. Lediglich die Auszahlung des Erbes hatte sich verzögert. Bei pünktlichem Erbantritt wäre die Erbschaft zum Schonvermögen gerechnet worden, hätte auf das ALG II keinen Einfluss gehabt.
Die Richter: Allein der Zeitpunkt der Auszahlung zählt (Az.: 6 AS 1070/08).