Eilantrag in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ teilweise erfolgreich

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.
Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen
Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern
erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b
TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von
Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und
Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und
Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. §
113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der
bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der
Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der
Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm
enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr
gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter
Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die
Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht
zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in §
113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §
113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der
Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.
September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen
lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von §
113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Klick mich