4,8 Prozent und 400 Euro für alle – 260 Euro zusätzlich für Gewerkschafter

Die 9.000 Hafenarbeiter in Deutschland bekommen die höchsten Lohnerhöhungen der bisherigen Tarifrunde. In Hamburg einigten sich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) auf eine Erhöhung der Löhne und Zuschläge um 4,8 Prozent. Hafenarbeiter in Vollcontainerbetrieben bekommen zusätzlich eine jährliche Zahlung von 400 Euro. Erstmals vereinbarte ver.di in einem Flächentarifvertrag eine Vorteilsregelung für Gewerkschafter. Danach erhalten ausschließlich die ver.di-Mitglieder unter den Hafenarbeitern eine neu eingeführte Erholungsbeihilfe von 260 Euro jährlich. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Wir verhandeln für unsere Mitglieder, die durch ihr ehrenamtliches Engagement und ihre Gewerkschaftszugehörigkeit Tarifverträge überhaupt erst möglich machen„, sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Erhard Ott. Die Vorteilsregelung sei ein wichtiges Zeichen, dass tarifliche Leistungen nicht zum Nulltarif zu haben sind. „ver.di erwartet künftig in vielen anderen Branchen flächendeckende Vorteilsregelungen für Gewerkschaftsmitglieder„, erklärte Ott.

Über 80 Prozent der Hafenarbeiter sind Mitglied bei ver.di. „Während der Verhandlungen schlugen uns nicht unerhebliche Widerstände der Arbeitgeber entgegen„, betonte Erhard Ott. Die Ankündigung, eine Vorteilsregelung notfalls auch mit Aktionen durchzusetzen, habe letztlich geholfen, den Knoten durchzuschlagen.

Arbeitgeber muss Arbeitslosengeld zurück zahlen

(bs) Hat eine Agentur für Arbeit einem entlassenen Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, Arbeitslosengeld I gezahlt, so hat ihr der Arbeitgeber später – wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewonnen hat – das von ihm nachzuzahlende Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes zu überweisen. Das gilt auch für die Zeit, in der der Arbeitgeber nach dem verlorenen Verfahren kein Rechtsmittel eingelegt, aber dennoch keinen Lohn gezahlt hatte. Er kann nicht argumentieren, die Arbeitsagentur hätte in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld I mehr zahlen dürfen, meint das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 10 Sa 591/07.