Zensur: Kinderbuch kommt nicht auf Index

Kinder und Jugendliche dürfen weiterhin das umstrittene Kinderbuch „Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel“ des bekennenden Atheisten Michael Schmidt-Salomon kaufen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat einen Antrag des Familienministeriums, das Buch zu indizieren, zurückgewiesen.

Es stelle laut BPjM keinen Tatbestand der Jugendgefährdung dar, religiöse Empfindungen zu verletzen. Auch der Antisemitismus-Vorwurf sei nicht haltbar, so die Behörde sinngemäß. Da Rabbi, Priester und Mufti gleichermaßen verhöhnt werden, sei auch niemand bevorzugt schlecht behandelt worden. Antisemitisch sei das Buch also nicht. Dass der Zentralrat der Juden dies genauso sieht, könnte bei dem Urteil eine Rolle gespielt haben.

Entsprechend froh war auch der Autor Schmidt-Salomon. Er sprach gegenüber ARD.de von einem „Sieg des gesunden Menschenverstands über Scheuklappenblindheit“. Außerdem sei es ja sehr schön, „dass amtlich bestätigt ist, dass auch Kinder über unsere Religion lachen dürfen“. Das Bundesfamilienministerium wollte die Entscheidung hingegen nicht kommentieren. Autor und Verlag planen jetzt, das Buch auch international zu vermarkten – in „vielen verschiedenen Sprachen“. Eine englische Version des Texts gibt es bereits im Internet auf der Homepage zum Buch.

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Hartz IV: CDU warnt vor Milliarden-Defizit

Hartz IV könnte auch in diesem Jahr deutlich teurer werden als gedacht: Die Ausgaben für das Arbeitslosengeld II drohen nach Einschätzung der CDU auch in diesem Jahr aus dem Ruder zu laufen. Der CDU-Haushaltsexperte Steffen Kampeter rechnet mit ungeplanten Mehrausgaben von etwa zwei Milliarden Euro.

BERLIN In den ersten beiden Monaten des Jahres habe der Bund dafür bereits rund 3,84 Milliarden Euro ausgegeben, sagte Kampeter der Nachrichtenagentur Reuters. Auf das ganze Jahr hochgerechnet zeichneten sich trotz guter Konjunktur Gesamtausgaben von etwa 23 Milliarden Euro ab.

Im Haushalt eingeplant hat Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) aber nur knapp 20,9 Milliarden Euro. „Die Chancen des Arbeitsmarktes müssen auch für die Langzeitarbeitslosen genutzt werden“, forderte Kampeter. Im Hartz-IV-System sei es leider immer noch die Regel, dass Arbeitsvermittlungen nur kurzfristig wirkten und die meisten nach wenigen Monaten wieder auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen seien. „Dies treibt die Kosten“, sagte Kampeter.

Seit Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform 2005 waren die Leistungsausgaben für das Arbeitslosengeld II am Jahresende regelmäßig deutlich höher als geplant. So wurden dafür 2007 fast 22,7 Milliarden Euro anstelle der veranschlagten 21,4 Milliarden Euro ausgegeben. Einsparungen gab es dagegen bei den Maßnahmen zur Eingliederung der Arbeitslosen. Auch in diesem Jahr werden die dafür bereitgestellten Mittel in Höhe von 6,4 Milliarden Euro möglicherweise nicht ausgeschöpft.

Hartz IV: Geld von den Eltern nicht unbedingt anzurechnen

Eigentlich sollte das Landessozialgericht NRW nur darüber urteilen, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zugestanden werden muss oder nicht, aber in seinem rechtskräftigen Urteil (L 7 B 240/07 AS  ) vom 03.03.2008 legte es dar, warum die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Als Vorbemerkung sei gesagt, dass der Kläger von seinen Eltern 2000 Euro auf sein Konto überwiesen bekam und die ARGE ihm daraufhin Leistungen strich.

Die Begründung des Gerichts lautet:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 2.000 Euro, die die Eltern des Klägers an diesen im März 2006 gezahlt haben, als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind. Diese Frage bedarf der weiteren Sachverhaltsklärung.

aa) Bevor zu klären ist, ob diese Geldzuwendung eine „zweckbestimmte Einnahme“ (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II) darstellt, ist die Frage zu klären, ob diese Geldzuwendung überhaupt „Einkommen“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Das SG wird insoweit aufzuklären haben, ob die Eltern des Klägers diesem die 2.000 Euro als Schenkung oder aber als Darlehen zugewendet haben. Denn während Schenkungen als einmalige Einnahmen aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung bereits vorhandenen Vermögens als Einkommen zu betrachten sein dürften (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 26 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe), sind Mittel aus einem Darlehen je nach Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht möglicherweise kein Einkommen, weil sie angesichts der Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen unter Umständen nicht verändern (vgl. Mecke a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe). Als Indizien bei dieser vorzunehmenden Abgrenzung wird das SG insbesondere berücksichtigen können, in welchem (zeitlichen) Kontext die Geldzuwendung der Eltern des Klägers erfolgte, ferner, ob die Eltern dem Kläger in der Vergangenheit bereits (vergleichbare) Geldzuwendungen zukommen ließen, und des Weiteren, ob der Kläger einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinen Eltern auch tatsächlich nachgekommen ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.08.2007 hierzu eine Beweiserhebung durch Vernehmung seiner Eltern als Zeugen angeboten bzw. angeregt.

bb) Sofern sich nach der weiteren Sachverhaltsaufklärung herausstellen sollte, dass die Geldzuwendung der Eltern an den Kläger als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird das SG die weitere Frage zu klären haben, ob es sich insoweit um eine nicht als Einkommen zu berücksichtigende „zweckbestimmte Einnahme“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelte.

Hartz IV:Einreichung des Folgeantrages muss bewiesen werden

Am 13.02.2008 hat das Landessozialgericht NRW beschlossen (L 20 B 236/07 AS), dass eine eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass ein Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II rechtlich wirksam gestellt wurde. Im vorliegenden Fall klagte ein Antragssteller, der bisher Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten hatte auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Den von der beklagten Behörde eingebrachten Einwand, dass der Folgeantrag nicht eingegangen sei, wollte der Kläger mittels einer eidesstattlichen Erklärung entgegenwirken, dass er den Antrag abgesendet habe.  Außerdem bemängelte der Kläger, dass der bewilligte Leistungszeitraum von 6 Monaten nicht voll ausgeschöpft wurde und somit eigentlich noch gar kein Folgeantrag notwendig sei.

Das Gericht befand die eidesstattlich Erklärung für nicht ausreichend und bemängelte zusätzlich, dass der Kläger seinen Antrag nicht sofort nachgereicht habe. Zum Bewilligungszeitraum von 6 Monate äußerte sich das Gericht ebenfalls zu Gunsten der beklagten Behörde, da die Vorschrift als Sollvorschrift zu verstehen sei und in diesem Fall gute Gründe vorlagen, die das Verhalten der Behörde rechtfertigten.

Das Urteil im Wortlaut als PDF

Hartz IV: Anspruch auf Erstattung von krankheitsbedingtem Sonderbedarf

Das Landesozialgericht NRW hat in einem Urteil vom 21.12.2007 beschlossen, dass Hartz IV-Empfänger grundsätzlich das Recht auf Erstattung der Kosten für einen krankheitsbedingten Grundbedarf haben (L 19 B 134/07 AS ER). Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger darauf geklagt, dass ihm die Kosten für ein chronisches Hautleiden extra erstattet werden sollen. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die monatlichen Kosten von 34 Euro auch aus dem Grundbedarf bezahlt werden könnten.

Das Landessozialgericht sah das Hautleiden zunächst als erwiesen an und stellte dann fest, dann diese Behandlungskosten nicht von der Krankenversicherung gedeckt würden und somit durchaus einen Sonderbedarf begründen könnten. Wie darauf zu reagieren sei, ließ das Gericht jedoch offen, denn es gibt einerseits die Möglichkeit, dass für solche Bedarfe ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird und andererseits den Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Satz 1 SGB XII.

Der normale Weg sei sicherlich das Darlehen, jedoch sei zu prüfen, ob aufgrund der chronischen Eigenschaft des Hautleidens und der damit verbundenen regelmäßigen Kosten nicht doch die Lösung nach § 73 Satz 1 SGB XII in Frage käme. Abgelehnt hat das Landesozialgericht auf jeden Fall die Ansicht der beklagten Behörde, dass die Kosten aus dem Grundbedarf zu tragen seien, denn dies sei definitiv unzumutbar.

Urteil im Wortlaut als PDF