Wo keine Arbeit ist kann nicht vermittelt werden

institutionlogo1249.pngAm 26.03.2008 gab das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) eine Studie heraus, welche klar belegt, dass die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung die Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosengeld-II-Empfängern kaum erhöht.

Das heißt im Klartext: Die Agentur bzw. ARGE kann nicht vermitteln und die von ihr beauftragten, hochgelobten privaten Vermittler können das ebenso wenig. Da das IAB ein Institut der Bundesagentur für Arbeit ist, darf allerdings in der Studie der Hinweis nicht fehlen, dass man die privaten Vermittler dennoch brauche, da durch den „Wettbewerb Potenziale zur Steigerung der Vermittlungseffektivität ausgelotet werden könnten.“

Mit anderen Worten hat es sich erwiesen, dass die privaten Vermittler nix taugen, aber man braucht sie um darzulegen, dass die Agentur nicht schlechter arbeitet als sie und dafür muss bezahlt werden.

Allerdings leuchtet jedem Viertklässler ein, dass es einfach keine Vermittlung geben kann wenn es nichts zu vermitteln gibt. Man zeigt Kindern das leer Apfelkompott-Glas und sagt: „alle alle“. Da würde es nichts nützen die Super-Nanny einzuladen, denn auch die wird aus dem leeren Glas keinen Apfelkompott mehr für die hungrige Bande zaubern können.

Zurück zum Arbeitsmarkt – im Februar standen in Köln 57.812 offiziellen Arbeitslosen gerade mal 5.207 gemeldete offene Stellen gegenüber. Genau so wenig wie man elf Füße in einen Schuh gequetscht bekommt, bekommt man elf noch so motivierte Arbeitslose in eine offene Stelle gequetscht. Da helfen weder private Vermittler noch steigende Sanktionen. Wo keine Arbeit ist, kann eben nicht in Arbeit vermittelt werden.

Quellen:
Statistiken der BA
IAB-Kurzbericht 05/2008

Eilantrag in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ teilweise erfolgreich

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.
Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen
Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern
erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b
TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von
Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und
Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und
Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. §
113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der
bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der
Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der
Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm
enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr
gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter
Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die
Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht
zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in §
113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §
113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der
Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.
September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen
lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von §
113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Klick mich

Bundessozialgericht entscheidet noch 2008 über Hartz IV für Kinder

Hamburg (ots) – Das Bundessozialgericht will noch in diesem Jahr entscheiden, ob das Sozialgeld für Kinder aus Hartz-IV-Familien korrekt berechnet ist. „Man hat bei der Festlegung des Regelsatzes die speziellen Bedürfnisse von Kindern nicht analysiert“, sagt der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht, Peter Udsching, der ZEIT. „Es wird zu untersuchen sein, ob das Verfahren mit den pauschal reduzierten Erwachsenensätzen haltbar ist.“ Derzeit bekommen Kinder 60 Prozent der Unterstützung, die einem alleinstehenden Erwachsenen zustehen.

Zudem kritisieren Juristen, dass die Hartz-IV-Sätze nicht entsprechend der Inflationsrate steigen. Sie sind statt dessen an die Entwicklung der Renten gekoppelt, was trotz gestiegener Preise wiederholt zu Nullrunden führte. „Es ist höchst umstritten, ob die Entwicklung der Renten ein sachgerechtes Kriterium sein kann für die Kostenentwicklung bei den elementaren Lebensbedürfnissen“, sagt Udsching. Das Bundessozialgericht wird über diese Frage allerdings frühestens nächstes Jahr entscheiden.

Den vollständigen Artikel aus Die ZEIT Nr.12 vom 13 . März 2008 finden Sie hier

Zensur: Kinderbuch kommt nicht auf Index

Kinder und Jugendliche dürfen weiterhin das umstrittene Kinderbuch „Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel“ des bekennenden Atheisten Michael Schmidt-Salomon kaufen. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat einen Antrag des Familienministeriums, das Buch zu indizieren, zurückgewiesen.

Es stelle laut BPjM keinen Tatbestand der Jugendgefährdung dar, religiöse Empfindungen zu verletzen. Auch der Antisemitismus-Vorwurf sei nicht haltbar, so die Behörde sinngemäß. Da Rabbi, Priester und Mufti gleichermaßen verhöhnt werden, sei auch niemand bevorzugt schlecht behandelt worden. Antisemitisch sei das Buch also nicht. Dass der Zentralrat der Juden dies genauso sieht, könnte bei dem Urteil eine Rolle gespielt haben.

Entsprechend froh war auch der Autor Schmidt-Salomon. Er sprach gegenüber ARD.de von einem „Sieg des gesunden Menschenverstands über Scheuklappenblindheit“. Außerdem sei es ja sehr schön, „dass amtlich bestätigt ist, dass auch Kinder über unsere Religion lachen dürfen“. Das Bundesfamilienministerium wollte die Entscheidung hingegen nicht kommentieren. Autor und Verlag planen jetzt, das Buch auch international zu vermarkten – in „vielen verschiedenen Sprachen“. Eine englische Version des Texts gibt es bereits im Internet auf der Homepage zum Buch.

Den Text des Buches  können Sie sich hier [herunterladen]
(Download of the text)
Zu den Illustrationen des Buches gelangen Sie [hier]
(Illustrations of the book)

Copyright 2007 by Alibri Verlag, Postfach 100 361, 63703 Aschaffenburg

Hartz IV: CDU warnt vor Milliarden-Defizit

Hartz IV könnte auch in diesem Jahr deutlich teurer werden als gedacht: Die Ausgaben für das Arbeitslosengeld II drohen nach Einschätzung der CDU auch in diesem Jahr aus dem Ruder zu laufen. Der CDU-Haushaltsexperte Steffen Kampeter rechnet mit ungeplanten Mehrausgaben von etwa zwei Milliarden Euro.

BERLIN In den ersten beiden Monaten des Jahres habe der Bund dafür bereits rund 3,84 Milliarden Euro ausgegeben, sagte Kampeter der Nachrichtenagentur Reuters. Auf das ganze Jahr hochgerechnet zeichneten sich trotz guter Konjunktur Gesamtausgaben von etwa 23 Milliarden Euro ab.

Im Haushalt eingeplant hat Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) aber nur knapp 20,9 Milliarden Euro. „Die Chancen des Arbeitsmarktes müssen auch für die Langzeitarbeitslosen genutzt werden“, forderte Kampeter. Im Hartz-IV-System sei es leider immer noch die Regel, dass Arbeitsvermittlungen nur kurzfristig wirkten und die meisten nach wenigen Monaten wieder auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen seien. „Dies treibt die Kosten“, sagte Kampeter.

Seit Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform 2005 waren die Leistungsausgaben für das Arbeitslosengeld II am Jahresende regelmäßig deutlich höher als geplant. So wurden dafür 2007 fast 22,7 Milliarden Euro anstelle der veranschlagten 21,4 Milliarden Euro ausgegeben. Einsparungen gab es dagegen bei den Maßnahmen zur Eingliederung der Arbeitslosen. Auch in diesem Jahr werden die dafür bereitgestellten Mittel in Höhe von 6,4 Milliarden Euro möglicherweise nicht ausgeschöpft.

Hartz IV: Geld von den Eltern nicht unbedingt anzurechnen

Eigentlich sollte das Landessozialgericht NRW nur darüber urteilen, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zugestanden werden muss oder nicht, aber in seinem rechtskräftigen Urteil (L 7 B 240/07 AS  ) vom 03.03.2008 legte es dar, warum die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Als Vorbemerkung sei gesagt, dass der Kläger von seinen Eltern 2000 Euro auf sein Konto überwiesen bekam und die ARGE ihm daraufhin Leistungen strich.

Die Begründung des Gerichts lautet:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die 2.000 Euro, die die Eltern des Klägers an diesen im März 2006 gezahlt haben, als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigen sind. Diese Frage bedarf der weiteren Sachverhaltsklärung.

aa) Bevor zu klären ist, ob diese Geldzuwendung eine „zweckbestimmte Einnahme“ (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II) darstellt, ist die Frage zu klären, ob diese Geldzuwendung überhaupt „Einkommen“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Das SG wird insoweit aufzuklären haben, ob die Eltern des Klägers diesem die 2.000 Euro als Schenkung oder aber als Darlehen zugewendet haben. Denn während Schenkungen als einmalige Einnahmen aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung bereits vorhandenen Vermögens als Einkommen zu betrachten sein dürften (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 26 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe), sind Mittel aus einem Darlehen je nach Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht möglicherweise kein Einkommen, weil sie angesichts der Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen unter Umständen nicht verändern (vgl. Mecke a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe). Als Indizien bei dieser vorzunehmenden Abgrenzung wird das SG insbesondere berücksichtigen können, in welchem (zeitlichen) Kontext die Geldzuwendung der Eltern des Klägers erfolgte, ferner, ob die Eltern dem Kläger in der Vergangenheit bereits (vergleichbare) Geldzuwendungen zukommen ließen, und des Weiteren, ob der Kläger einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung gegenüber seinen Eltern auch tatsächlich nachgekommen ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.08.2007 hierzu eine Beweiserhebung durch Vernehmung seiner Eltern als Zeugen angeboten bzw. angeregt.

bb) Sofern sich nach der weiteren Sachverhaltsaufklärung herausstellen sollte, dass die Geldzuwendung der Eltern an den Kläger als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird das SG die weitere Frage zu klären haben, ob es sich insoweit um eine nicht als Einkommen zu berücksichtigende „zweckbestimmte Einnahme“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelte.

Hartz IV:Einreichung des Folgeantrages muss bewiesen werden

Am 13.02.2008 hat das Landessozialgericht NRW beschlossen (L 20 B 236/07 AS), dass eine eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass ein Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II rechtlich wirksam gestellt wurde. Im vorliegenden Fall klagte ein Antragssteller, der bisher Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten hatte auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Den von der beklagten Behörde eingebrachten Einwand, dass der Folgeantrag nicht eingegangen sei, wollte der Kläger mittels einer eidesstattlichen Erklärung entgegenwirken, dass er den Antrag abgesendet habe.  Außerdem bemängelte der Kläger, dass der bewilligte Leistungszeitraum von 6 Monaten nicht voll ausgeschöpft wurde und somit eigentlich noch gar kein Folgeantrag notwendig sei.

Das Gericht befand die eidesstattlich Erklärung für nicht ausreichend und bemängelte zusätzlich, dass der Kläger seinen Antrag nicht sofort nachgereicht habe. Zum Bewilligungszeitraum von 6 Monate äußerte sich das Gericht ebenfalls zu Gunsten der beklagten Behörde, da die Vorschrift als Sollvorschrift zu verstehen sei und in diesem Fall gute Gründe vorlagen, die das Verhalten der Behörde rechtfertigten.

Das Urteil im Wortlaut als PDF

Hartz IV: Anspruch auf Erstattung von krankheitsbedingtem Sonderbedarf

Das Landesozialgericht NRW hat in einem Urteil vom 21.12.2007 beschlossen, dass Hartz IV-Empfänger grundsätzlich das Recht auf Erstattung der Kosten für einen krankheitsbedingten Grundbedarf haben (L 19 B 134/07 AS ER). Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV-Empfänger darauf geklagt, dass ihm die Kosten für ein chronisches Hautleiden extra erstattet werden sollen. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die monatlichen Kosten von 34 Euro auch aus dem Grundbedarf bezahlt werden könnten.

Das Landessozialgericht sah das Hautleiden zunächst als erwiesen an und stellte dann fest, dann diese Behandlungskosten nicht von der Krankenversicherung gedeckt würden und somit durchaus einen Sonderbedarf begründen könnten. Wie darauf zu reagieren sei, ließ das Gericht jedoch offen, denn es gibt einerseits die Möglichkeit, dass für solche Bedarfe ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird und andererseits den Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 Satz 1 SGB XII.

Der normale Weg sei sicherlich das Darlehen, jedoch sei zu prüfen, ob aufgrund der chronischen Eigenschaft des Hautleidens und der damit verbundenen regelmäßigen Kosten nicht doch die Lösung nach § 73 Satz 1 SGB XII in Frage käme. Abgelehnt hat das Landesozialgericht auf jeden Fall die Ansicht der beklagten Behörde, dass die Kosten aus dem Grundbedarf zu tragen seien, denn dies sei definitiv unzumutbar.

Urteil im Wortlaut als PDF

Schwarzarbeit ist Vorsatz

höhere Renten für Geringverdiener

Hamburg (ots) – Der nordrhein-westfälische Arbeitsminister Karl-Josef Laumann fordert weitreichende Änderungen für die gesetzliche Rentenversicherung. In einem Interview mit der ZEIT sprach Laumann sich dafür aus, Geringverdiener besserzustellen, Selbständige ohne ausreichende Altersvorsorge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zwingen und mit einer Teilrente den vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu erleichtern.

Grundlage für diese Vorschläge ist eine Studie des Arbeitsministeriums aus der unter anderem hervorgeht, dass ein Geringverdiener mit einem Jahreseinkommen von 15 000 Euro auch nach 45 Jahren Beitragszahlung keine Rente über dem Niveau der Grundsicherung erreicht. „Wenn jemand jahrzehntelang Beiträge zahlt, ohne dass es sich bei den Auszahlungen lohnt, empfinden die Menschen das als ungerecht“, erklärt Laumann. „Deshalb brauchen wir eine Korrektur der Rentenformel: Wer lange eingezahlt hat, muss am Ende mehr bekommen als die Grundsicherung, die jeder auch ohne eigene Leistung im Alter bekommt.“ Dies könne durch die sogenannte Rente nach Mindesteinkommen erreicht werden. Damit würde die Rente für Geringverdiener automatisch um 50 Prozent erhöht. Nach Laumanns Vorschlag soll die Regelung für alle gering entlohnten Beitragszahler gelten, die mindestens 35 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Kosten liegen nach Berechnungen des Ministeriums im Einstiegsjahr bei 100 Millionen Euro, langfristig bei 2,3 Millionen Euro.

Laumann, der auch Vorsitzender des Arbeitnehmerflügels der CDU ist, sieht diesen Vorschlag als Umsetzung eines Auftrags der Partei. Auf ihrem Leipziger Parteitag hatte die CDU beschlossen, Geringverdiener in der gesetzlichen Rentenversicherung besserzustellen. Laumann hatte daraufhin sein Ministerium unterschiedliche Lösungsvorschläge durchrechnen lassen und sich schließlich für die Rente nach Mindesteinkommen entschieden. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Jürgen Rüttgers unterstützt diesen Vorstoß.

Laumann will außerdem verhindern, dass geringverdienende Selbständige, die sich nicht hinreichend absichern, im Alter von der Grundsicherung leben müssen: „Für alle Beschäftigten, egal ob angestellt oder selbständig, sollte es eine gemeinsame Erwerbstätigenversicherung geben.“ Falls Selbständige ausreichend vorsorgen und dies nachweisen, sollten sie allerdings von dieser Pflicht befreit werden.

Der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand soll nach dem Rentenkonzept von Laumann durch die Teilrente flexibler werden: „Sinnvoll wäre zum Beispiel eine Teilrente ab 60, damit jemand, der früh in Rente gehen und dafür Abschläge bei der Versorgung in Kauf nehmen will, das auch machen kann. Gleichzeitig muss es einfacher werden, zur Rente hinzuzuverdienen.“

Mehr Wachstum, weniger im Geldbeutel

Bei Deutschlands Arbeitnehmern ist der Aufschwung der vergangenen drei Jahre nicht angekommen. Nach Abzug von Steuern und Abgaben blieb die Lohnentwicklung je Beschäftigtem sogar hinter der Inflation zurück, zeigt eine Untersuchung des IMK.
impuls_grafik_2008_04_31.gif
Im Unterschied zu früheren konjunkturellen Boomphasen sind die Einkommen der privaten Haushalte im jüngsten Aufschwung kaum gestiegen. Mit Hilfe von ökonometrischen Simulationen spürten die Forscher des IMK den Gründen dafür nach. Ihr Ergebnis: Von erheblicher Bedeutung ist das deutliche Zurückbleiben der Lohnentwicklung hinter dem Wachstum von Produktivität und Inflation.In einem ersten Schritt ermittelten die Ökonomen die Zeiträume für den jüngsten und den vorhergegangenen Aufschwung: Der vorherige begann im Frühjahr 1998 und dauerte elf Quartale, der jetzige fing Ende 2004 an. In beiden Phasen entwickelte sich das Wachstum preisbereinigt sehr ähnlich. Ein markanter Unterschied: Die wirtschaftliche Erholung war diesmal fast ausschließlich vom Export getrieben. Die Binnennachfrage, besonders der private Verbrauch, blieb unter dem für eine Boomphase üblichen Niveau.

Der Grund hierfür liegt in der Einkommensentwicklung: Inflationsbereinigt stagnierte das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte. „Damit hat der Begriff Konjunkturaufschwung eine neue Qualität“, schreibt das IMK: „Wachstum ohne Einkommenszuwachs“. Noch im vorigen Aufschwung hatte preisbereinigt das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte immerhin um sieben Prozent zugenommen – genauso stark wie das Wirtschaftswachstum.

In diesem Boom entwickelten sich die einzelnen Einkommensbestandteile unterschiedlich: Unternehmer, Selbstständige, Aktienbesitzer und andere Kapitaleigner konnten sich über stetig steigende Einnahmen freuen, die auch von der Inflation nicht aufgezehrt wurden. Transfers an die privaten Haushalte – Renten, Kindergeld, BAföG und andere staatliche Zahlungen – gingen preisbereinigt um fast 6 Prozent zurück. Im vorherigen Aufschwung waren die Leistungen noch um rund 4 Prozent gestiegen. Die Nettolöhne sanken um 1,5 Prozent, nach einem Zuwachs von gut 8 Prozent.

Das bedeutet: Dieser Aufschwung ist bisher vor allem denjenigen zugute gekommen, die einen Job gefunden haben. Und den Vermögensbesitzern – eine relativ kleine Gruppe: Zwei Drittel der erwachsenen Bevölkerung haben kein oder nur geringes Vermögen, während das reichste Zehntel knapp 60 Prozent besitzt. Für die meisten Arbeitnehmerhaushalte ist der Arbeitsverdienst die dominierende Einkommensquelle.

Auch die Beschäftigung entwickelte sich im jüngsten Aufschwung mit einer Zunahme von zwei Prozent nicht übermäßig stark. Die Zahl der Arbeitslosen ging zwar um gut 700.000 Personen zurück. Dies liegt jedoch auch daran, dass geburtenstarke Jahrgänge aus dem Erwerbsleben ausscheiden. „Die versprochene Beschäftigungsdividende für Lohnmoderation und Arbeitsmarktflexibilisierung fiel damit aus“, konstatieren die IMK-Forscher. Ausgebreitet haben sich vor allem atypische Beschäftigungsformen:=> Zwischen 1994 und 2006 hat sich der Anteil der Zeitarbeit an der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vervierfacht.
=> 2006 waren 14,5 Prozent aller Arbeitsverträge befristet.
=> Die Teilzeitarbeit nimmt stetig zu. Ohne Mini- und Ein-Euro-Jobs lag ihr Anteil 2006 bei 17,6 Prozent.

Diese Entwicklungen setzten die Löhne für reguläre Beschäftigung unter Druck. Dazu kamen die Kombilohnregelungen der Mini- und Midijobs sowie die Aufstockungsmöglichkeit von Hartz IV. „Das Problem ist für Deutschland von besonderer Bedeutung, weil im Gegensatz zu Frankreich keine Lohnuntergrenze in Form eines Mindestlohns existiert“, warnen die Ökonomen: So geben die Möglichkeiten zur Aufstockung für Bezieher von Arbeitslosengeld II den Unternehmen faktisch uneingeschränkte Möglichkeiten, die Löhne auf Kosten der Steuer- und Beitragszahler nach unten zu drücken.

Die Modellsimulationen des IMK zeigen: Allein aufgrund der geringeren Lohnsteigerungen in den vergangenen drei Jahren büßten die realen Nettolöhne pro Beschäftigtem rund dreieinhalb Prozent ein. Die niedrigen Löhne halfen zwar dem Export. Doch schadeten sie dem privaten Verbrauch – mit 55 Prozent immer noch die größte Komponente der wirtschaftlichen Entwicklung. Das schmälerte das Wirtschaftswachstum um einen halben Prozentpunkt. Die Finanzpolitik setzte noch eins drauf: Gekürzte Transferzahlungen und höhere Mehrwertsteuer drückten das Wachstum 2007 um bisher knapp einen Prozentpunkt, so die Berechnungen.

Viele Experten erwarten, dass Deutschlands Konsumenten in diesem Jahr die Konjunktur auf Kurs halten können und müssen – angesichts der Finanzmarktturbulenzen und einer drohenden Rezession in den USA. Das IMK ist skeptisch: Es rechnet auch 2008 gesamtwirtschaftlich nur mit einem moderaten Lohnanstieg. „Zudem sind die Beschäftigten gezwungen, einen Teil ihres Nettoeinkommens zu sparen, um das in Zukunft sinkende Rentenniveau auszugleichen.“

Quelle: Böckler Impuls 04/2008

Ungelernte abgehängt

Seit Mitte der 90er-Jahre entwickeln sich die Arbeitslöhne in Deutschland schwächer als in den übrigen westlichen impuls_grafik_2008_04_6.gifIndustrienationen. Gleichzeitig steigen die Unternehmensgewinne.  Doch die Schere öffnet sich nicht nur zwischen Lohnempfängern und Beziehern von Kapitaleinkommen. Auch innerhalb des Lohn- und Gehaltsgefüges werden die Abstände größer. Zu diesem Ergebnis kommen die Sozialforscher Johannes Giesecke und Roland Verwiebe. Sie haben die Reallohnentwicklung von 1998 bis 2005 analysiert.Die oberen und mittleren Einkommen sind in dieser Zeit  leicht gestiegen, die unteren zurückgegangen, so die Untersuchung. Das trifft für Frauen wie Männer in Ost- und Westdeutschland zu, allerdings in unterschiedlichem Ausmaß. Für westdeutsche Männer gilt beispielsweise: 1998 übertraf der höchste Lohn im neunten Zehntel der Verteilung den höchsten Lohn im untersten Zehntel um 150 Prozent, 2005 schon um 171 Prozent. Bei den ostdeutschen Männern war der Anstieg noch deutlicher: von 158 auf 204 Prozent.

Die Studie gibt weiteren Aufschluss über die Lohnstrukturen in Deutschland und ihre Entwicklung:

=> Die absoluten Lohnunterschiede sind unter westdeutschen Männern am größten, bei Frauen im Osten am geringsten.
=> In den alten Ländern sind die Lohnabstände zwischen Frauen und Männern größer als in den neuen.
=> In Ostdeutschland entwickeln sich die Löhne von Frauen und Männern auseinander, weil die Reallöhne der Männer stärker steigen als die der Frauen.

Die Analyse der Wissenschaftler zeigt, welche Mechanismen hinter dem Auseinanderdriften des Lohnspektrums stehen: „Insbesondere das unterdurchschnittliche Lohnwachstum bei un- bzw. angelernten Arbeitern wie bei Facharbeitern führte zu einer relativen Schlechterstellung dieser Gruppen gegenüber anderen Berufsklassen.“ Zum Beispiel sei der Lohnabstand zwischen Arbeitern ohne Ausbildung und höheren Angestellten im untersuchten Zeitraum um rund 20 Prozentpunkte auf etwa 60 Prozent gewachsen.

Auch der Strukturwandel schlägt sich den Forschern zufolge in der Lohnverteilung nieder: Während vergleichsweise gut bezahlte Stellen in der Industrie verschwunden sind, kamen neue Jobs im Dienstleistungssektor hinzu – oft mit geringer Stundenzahl und niedrigeren Löhnen.  

Quelle: Böckler Impuls 04/2008

Mindestlöhne: Juristen geben grünes Licht

Bis zum 31. März können die Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragen, in das Gesetz aufgenommen zu werden. Voraussetzung: In ihren Branchen wird mindestens die Hälfte der Beschäftigten nach Tarif entlohnt. Mit den verfassungs- und europarechtlichen Aspekten eines tarifgestützten Mindestlohns haben sich in jüngster Zeit verschiedene Gutachter beschäftigt. Ihr Urteil: Mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU wäre die Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Entsendegesetz vereinbar, schreiben Professor Karl-Jürgen Bieback und Eva Kocher von der Universität Hamburg. Der Europäische Gerichtshof habe anerkannt, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften über Mindestlöhne auf alle Personen ausdehnen können, die in ihrem Staatsgebiet unselbstständig erwerbstätig sind – egal, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist. Nach den Prinzipien der deutschen Rechtsordnung sei es „grundsätzlich Aufgabe der Gewerkschaften, das Verhandlungsgleichgewicht für die Arbeitnehmer herzustellen und über Tarifverträge mit den Arbeitgebern Mindestlöhne festzulegen“, so die Juristen.Ein allgemeinverbindliches Mindestentgelt könne jedoch das Ungleichgewicht zulasten einzelner Arbeitnehmer beseitigen und das Existenzminimum jener garantieren, die in Vollzeit arbeiten. Dabei dürfe der Gesetzgeber niemals unberücksichtigt lassen, dass er mit einer Allgemeinverbindlicherklärung in die Tarifautonomie der Tarifparteien eingreift. Ein solcher Schritt müsse daher im öffentlichen Interesse sein.

Mit tarifgestützten Mindestlöhnen in der Leiharbeitsbranche haben sich die Professoren Thomas Dieterich, ehemaliger Präsident des Bundesarbeitsgerichts, und Peter Hanau beschäftigt. Beide sprechen sich für eine Ausweitung des Gesetzes aus. Wer die Einbeziehung der Zeitarbeit ablehne, „wendet sich im Ergebnis gegen das gesamte System des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und gefährdet das fragile Gleichgewicht zwischen der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der inländischen Arbeitsmärkte“, so Hanau.

Quelle: Böckler Impuls 04/2008

Einmal Niedriglohn, immer Niedriglohn

aufstiegsmobilit.jpgArbeit zu Niedriglohn soll gering qualifizierten Arbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern – mit der Aussicht, sich später in bessere Jobs hocharbeiten zu können. Aber der Aufstieg fällt schwer. „Die Aufstiege aus dem Niedriglohnbereich sind in den letzten Jahren deutlich rückläufig“, stellt der Arbeitsmarktexperte Thorsten Kalina vom Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen fest.

Ende der 80er Jahre gelang es in Westdeutschland noch fast jedem fünften vollzeitbeschäftigten Niedriglohnbeziehenden im Folgejahr einen besser bezahlten Job zu finden. Von 2004 auf 2005 war dies bei lediglich 8,6 Prozent der Beschäftigten der Fall. Über zwei Drittel (68,8 Prozent) der Niedriglohnbeschäftigten verblieben im Niedriglohnbereich. Knapp 14 Prozent waren im nächsten Jahr arbeitslos oder nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, die übrigen wechselten in Teilzeit oder Minijobs.

Die Chancen, sich wieder nach oben zu arbeiten, stehen schlecht vor allem für Ältere, aber auch andere Gruppen sind überdurchschnittlich betroffen (s. Abbildung): Nur 4,2 Prozent der über 54-Jährigen und 5,5 Prozent der 45 bis 54-Jährigen gelang der Aufstieg, bei AusländerInnen waren es 6,9 Prozent und bei gering Qualifizierten 7,1 Prozent. Von den Männern schaffte immerhin jeder Achte (12 Prozent) den Aufstieg, bei den Frauen nur halb so viele (6,3 Prozent). Wer gut qualifiziert mit Universitäts- oder Fachhochschulabschluss zu Billiglöhnen arbeitet, erreichte im Zeitraum von 2004 auf 2005 immerhin zu 18,1 Prozent einen besser bezahlten Job.

Die Untersuchungen des IAQ basieren auf Zahlen aus dem Beschäftigtenpanel der Bundesagentur für Arbeit. Die Auswertung bezieht sich auf Personen, die im Ausgangsjahr sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt waren, Auszubildende sind darin nicht enthalten.

Die Gründe für die sinkende Aufwärtsmobilität liegen unter anderem im „Outsourcing“, der Ausgliederung schlecht bezahlter Tätigkeiten in auswärtige Unternehmen oder auch Leiharbeit, denn innerbetrieblicher Aufstieg wird damit abgeschnitten. Kombilohnmodelle – auch die Kombination von Teilzeitarbeit und Arbeitslosengeld II – und Minijobs mit weniger Abgaben halten schlecht Bezahlte in diesen Tätigkeiten fest.

ARGE abwickeln!

Die KEAs fordern die testweise Auszahlung eines Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) in Köln

Am 04.03.2008 war der Kölner Stadtrat dazu angehalten, den finanziellen Anteil der Stadt Köln an derabwickeln01.jpg ARGE (Arbeitsgemeinschaft aus Stadt und Agentur) von bisher 8% auf 12,6% zu erhöhen. Peter Welters, Geschäftsführer der Agentur für Arbeit in Köln, drohte dem Oberbürgermeister Schramma unmissverständlich, andernfalls den Kooperationsvertrag fristgerecht zum 31.03.2008 und mit Wirkung ab 01.01.2009 einseitig zu kündigen.

Sowohl Linkspartei (die sich offiziell gegen HartzIV ausspricht), als auch der Gewerkschaftsbund (DGB) in Köln tuten einvernehmlich ins gleiche Horn, wie andere Parteien auch und signalisierten selbstverständlich Zustimmung dafür, dass alles hübsch bleibe, wie’s ist: 1-Euro-Jobs, Sanktionen, Verfolgungsbetreuung, Gängelei, HartzIV. Der Vertrag wurde verlängert!

Die KEAs verabschiedeten statt dessen am 28.02.2008 eine Pressemitteilung, in der sie ein perspektivisches Umdenken auf ganzer Linie fordern.

Hier ein Auszug: ARGE abwickeln
(Die vollständige Pressemitteilung ist unter www.Die-KEAs.de nachzulesen.)