Kommando Zornige Alte

2030 – Aufstand der Alten ist ein deutscher Fernsehfilm aus dem Jahre 2007. Der im Januar 2007 gesendete Dreiteiler wurde vom ausstrahlenden Fernsehsender ZDF als eine Doku-Fiction über die demografische Entwicklung oder gar als „Demografie-Krimi“ (so Chefredakteur Nikolaus Brender) angekündigt.

Realität holt das Fernsehen ein

Heute am 12. Januar 2008 berichtet stern.de unter der Überschrift

Altersvorsorge mit der Waffe

über Altersvorsorge mit der Waffe.

längst bahnt sich am anderen Ende der Altersskala eine beängstigende Entwicklung an: Senioren-Räuber, die wegen zu geringer Rente zur Pistole greifen und Banken wie Supermärkte überfallen.“ heißt es dort. stern.de zitiert den Leiter des Münchner Raubdezernats, Kommissar Erwin Pickl mit den Worten: „Wir werden uns generell in Zukunft mehr mit älteren Tätern auseinandersetzen müssen

Für Kriminalkommissar Pickl sind diese Senioren-Räuber zwar noch nicht statistisch auffällig, was sich aber seiner Einschätzung mit der demographischen Entwicklung in Zukunft ändern wird: „Es ist zu befürchten, dass die Täterschaft älter wird„. Denn, so Pickl, „die Leute sind vitaler und wollen ihren bisherigen Lebensstandard halten.“ Und stellen dann fest, die Rente reicht nicht mehr aus, um das Leben so weiterzuführen wie gewohnt. Es spielt auch eine gewisse Rolle, sagt der Kommissar, dass man in diesem Alter nicht mehr viel zu verlieren hat. Bei einer statistischen Lebenserwartung von 76 Jahren für Männer ist für einen 72-Jährigen die Möglichkeit, auf volles Risiko zu spielen, eine Überlegung wert. Dies meint laut stern.de auch Prof. Michael Walter, 63, vom Institut für Kriminologie an der Universität Köln. Wenn die „Kosten-Nutzen-Analyse“ für die potenziellen Opa-Räuber zugunsten des Nutzens ausfällt, dann „ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Fälle zunehmen werden„. Senioren, die wenig zu verlieren hätten, könnten auch nach einem völlig unauffälligen Leben zu Straftätern werden. Wenn der Lebensstandard etwa durch Langzeitarbeitslosigkeit und die dadurch geringere Rente absinke, dann steige die Wahrscheinlichkeit und die Attraktivität von Delikten an. „Manche werden sogar straffällig, nur um ihren Enkel etwas schenken zu können.

Den kompletten stern.de Artikel gibt es hier

siehe auch den Beitrag: „Riesterrente damit der Staat spart

Kölner Professor gegen Kombilöhne

Kombilöhne sind zur Bekämpfung von Armut nicht geeignet. Davon geht der Kölner Sozialwissenschaftler Prof. Dr. Christoph Butterwegge aus. Mit Kombilöhnen würde der Staat lediglich Unternehmen dazu anspornen, noch niedrigere Löhne zu zahlen als bisher. Für den Staat würden hingegen die Zuschüsse zum Lohn weiter steigen. Als Weg aus der Armut bietet sich nach Ansicht des Kölner Forschers die Einführung von Mindestlohn an, so wie er bereits in vielen anderen Ländern gelte.

Christoph Butterwegge (* 26. Januar 1951 in Albersloh (Westfalen)) ist Professor (C-4) für Politikwissenschaft am Seminar für Sozialwissenschaften an der Universität zu Köln. Zugleich ist er Mitglied der Forschungsstelle für interkulturelle Studien (FiSt).

Butterwegge auf wikipedia

steigende (Kinder)-Armut in Deutschland

Berlin (ots) – In einem Beitrag für den Tagesspiegel am Sonntag schreibt Prof. Dr. Butterwegge:

Ohne die Lage zu dramatisieren, kann man prognostizieren, dass es in der Bundesrepublik künftig noch mehr (Kinder-)Armut geben wird.
Dies gilt hauptsächlich für Ostdeutschland, wo sich der Um- beziehungsweise Abbau des Sozialstaates noch drastischer auswirkt als in Westdeutschland, weil die dortigen Familien stärker auf staatliche Transferleistungen angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nur wenn eine Kurskorrektur auf mehreren Politikfeldern (Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, Sozial- und Familienpolitik, Steuer- und Finanzpolitik sowie Wohnungsbau- und Stadtentwicklungspolitik) erfolgt, kann die Regierungspolitik den Trend zur sozialen Ausgrenzung eines wachsenden Bevölkerungsteils umkehren. Dies wäre dringend nötig, um eine Beschädigung der
Demokratie durch die Apathie vom sozialen Abstieg bedrohter Menschen und den Rückzug der Armen zu vermeiden.

Hartz IV beschäftigt die Sozialgerichte

Auch im dritten Jahr der Hartz-IV–Reform steigt die Verfahrensanzahl bei den sächsischen Sozialgerichten. Gingen im zweiten Halbjahr 2006 in Hartz-IV-Sachen erstinstanzlich noch 5.483 Klagen und 787 Eilverfahren ein, so stiegen die Eingänge im ersten Halbjahr 2007 auf 6.256 Klagen und 1.001 Eilverfahren, da teilt das sächsische Justizministerium mit. Das entspräche einem Anstieg der Verfahrenseingänge um 16 % gegenüber der zweiten Jahreshälfte 2006.

Am stärksten, so das Ministerium, nahmen die Klagen zum Arbeitslosengeld II zu: Sie wuchsen bei den drei sächsischen Sozialgerichten in Chemnitz, Dresden und Leipzig im ersten Halbjahr 2007 auf 4.695 Eingänge an. Das ist ein Plus von 33 % im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2006 (3.524 Klagen). Zugenommen haben in diesem häufig existentiellen Bereich auch die Eingänge an Eilverfahren: Von 704 im zweiten Halbjahr 2006 auf 921 im ersten Halbjahr 2007.
Nicht nur die Einrichtung der ARGEN erweist sich im Jahr drei von „Hartz IV“ als Konstruktionsfehler des mit heißer Nadel gestrickten Reformpaketes, auch die Fülle von Gewährungskritierien zum so genannten ALG II wird zum unerwarteten Kostenfaktor für die sächsische Justiz. In den Sozialgerichten hatte man schon 2005 die Zahl der Richterstellen von 55 auf 70 erhöht.
„Auch in der Folge ‘wuchs’ die sächsische Sozialgerichtsbarkeit weiter in erheblichem Umfang, insgesamt arbeiten jetzt an den drei sächsischen Sozialgerichten 82 Richterinnen und Richter – fast die Hälfte mehr als vor Inkrafttreten der ‘Hartz – IV – Reform’“, teilt das Justizministerium mit. Der Zuwachs halte sogar weiter an. Allein für das Sozialgericht Dresden seien gegenwärtig drei weitere Richterstellen ausgeschrieben.
Und da wird’s schwierig. Belastungsspitzen – so Pressesprecher Martin Marx – ließen sich in einer Gerichtsbarkeit nicht uneingeschränkt mit der Neueinstellung von Richtern kompensieren. Dem stünden nicht nur Haushaltszwänge entgegen. Justizminister Geert Mackenroth: „Einmal planmäßig ernannte Richter sind weitgehend unversetzbar, daher ist es in der Justiz besonders schwierig, flexibel auf Schwankungen in der Belastung zu reagieren. Deshalb ist die Justiz auch künftig darauf angewiesen, dass sich wie schon in letzter Zeit Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten dankenswerterweise zu Abordnungen an Gerichte mit hohem Geschäftsanfall bereit finden. Die äußeren Voraussetzungen für effektive Arbeit und kurze Wege sind speziell in Dresden mit dem modernen, erst 2007 eingeweihten Fachgerichtszentrum rechtzeitig geschaffen worden.“

siehe auch:
Klagen gegen Hartz IV Veröffentlicht in 3. Januar 2008
Klagen gegen Hartz IV Veröffentlicht in 30. Dezember 2007
Hartz-IV-Bilanz: Widerspruch lohnt sich Veröffentlicht in 19. September 2007

1-Euro-“Jobs“ mit 30 St. wöchentlich nicht zulässig?

Gemäß § 16 Abs.3 Satz 1 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Hierbei ist nach Satz 2 dieser Vorschrift dem Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn es sich um im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten handelt, die nicht nach Abs.1 des § 16 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Bereits bezüglich der bis 31.12.2004 geltenden Vorgängerregelung des § 19 Abs.1 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestand Übereinstimmung, dass es nicht zulässig ist, eine vollschichtige Arbeit von 176 Stunden im Monat zu fordern (BVerwGE 68, 91).

Eine Arbeitszeit von 30 Stunden, wie im vorliegenden Fall, liegt bereits nahe an einer Vollzeittätigkeit, nachdem zahlreiche Tarifverträge eine Vollarbeitszeit von 35 Stunden und weniger vorsehen.

Würde man eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges für zulässig halten, würde sich angesichts der weit verbreiteten Praxis der Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten eine unzumutbare Konkurrenz zum ersten und zweiten Arbeitsmarkt ergeben (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.227 zu § 16). Zudem wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, zweifellos beeinträchtigt. Derartigen Hilfebedürftigen wie dem Kläger, denen der erste Arbeitsmarkt grundsätzlich offensteht, wie die Aufnahme einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung ab 01.05.2006 zeigt, ist ausreichend Zeit für eine Arbeitssuche einzuräumen (so auch Niewald in LPK-SGB II, Rdnr.46 zu § 16). Jedenfalls ist bei Hilfebedürftigen, die nach dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ernsthaft in Betracht kommen, eine Arbeitsgelegenheit im Umfang von 30 Stunden und mehr nicht zulässig (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr.444 zu § 16). Ob in diesem Fall die Vermittlung einer Arbeitsgelegenheit unabhängig vom zeitlichen Umfang überhaupt zumutbar war (vgl. Voelzke a.a.O.), kann dahinstehen.

Nicht entschieden zu werden braucht, ob der Auffassung zu folgen ist, es sei lediglich ein Arbeitsgelegenheit im Umfang von 15 Stunden (so Eicher a.a.O.) zumutbar, oder eine solche im Umfang von bis zu 20 Stunden (so Niewald a.a.O.; Schumacher in Östreicher, § 16 SGB II Rz.79).

Die Revision war zuzulassen, da der Frage, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II zumutbar sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zukommt.

LSG Bayern L 7 AS 199/06 vom 29.06.2007